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Anbindehaltung von Pferden verboten

Nachdem in Hessen bereits 1998 die Anbindehaltung von Pferden per Erlass verboten wurde, folgt jetzt Schleswig-Holstein als zweites Bundesland. Nach Informationen des Umweltministeriums in Kiel ist ab Dezember 2002 die dauerhafte Anbindehaltung verboten. Die für den Tierschutzvollzug zuständigen Behörden wurden im Dezember 2001 mit einer Übergangsfrist von 12 Monaten angewiesen, die dauerhafte Anbindung zu untersagen.
In der Begründung wird jeweils auf § 2 des Tierschutzgesetzes verwiesen, wonach Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend untergebracht werden müssen. Die dauerhafte Anbindehaltung schränkt das Verhalten von Pferden stark ein:
· Sozialverhalten mit der Kontaktaufnahme zu Nachbarpferden ist kaum möglich.
· Komfortverhalten wie Knabbern, Scheuern, Wälzen und Kratzen ebenfalls.
· Ruheverhalten ist nur bedingt möglich, insbesondere auf Tiefschlaf in Seitenlage müssen Pferde in Anbindehaltung weitgehend verzichten.
· Unmittelbar einsichtig ist, das das Lauf- und Fluchttier Pferd sein angeborenes Bewegungsverhalten in Anbindehaltung in keinster Weise ausleben kann.
Darüber hinaus zeigt eine Untersuchung der TU München (2001), dass angebundene Pferde deutlich häufiger Verhaltensauffälligkeiten zeigen, als Pferde in anderen Haltungssystemen.
Damit gehen die genannten Bundesländer über die Anforderungen der "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" (BML, 1995) hinaus.
Hiernach wird zwar die Anbindehaltung von Fohlen und Jungpferden generell als tierschutzwidrig abgelehnt, bei der Haltung erwachsener Pferde in dauerhafter Anbindehaltung konnte sich die Sachverständigengruppe 1995 allerdings nicht auf ein generelles Verbot einigen. Die Beurteilung lautet hier, dass die Anbindehaltung von Pferden unter Tierschutzbedingungen abgelehnt wird.
Es bleibt anzuwarten, wann sich die übrigen Bundesländer dem Verbot der Dauerhaltung von Pferden in Anbindung anschliessen werden.
(Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz)