Nachdem in Hessen bereits 1998 die Anbindehaltung von Pferden per Erlass
verboten wurde, folgt jetzt Schleswig-Holstein als zweites Bundesland.
Nach Informationen des Umweltministeriums in Kiel ist ab Dezember 2002
die dauerhafte Anbindehaltung verboten. Die für den Tierschutzvollzug
zuständigen Behörden wurden im Dezember 2001 mit einer Übergangsfrist
von 12 Monaten angewiesen, die dauerhafte Anbindung zu untersagen.
In der Begründung wird jeweils auf § 2 des Tierschutzgesetzes
verwiesen, wonach Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend
untergebracht werden müssen. Die dauerhafte Anbindehaltung schränkt
das Verhalten von Pferden stark ein:
· Sozialverhalten mit der Kontaktaufnahme zu Nachbarpferden ist
kaum möglich.
· Komfortverhalten wie Knabbern, Scheuern, Wälzen und Kratzen
ebenfalls.
· Ruheverhalten ist nur bedingt möglich, insbesondere auf
Tiefschlaf in Seitenlage müssen Pferde in Anbindehaltung weitgehend
verzichten.
· Unmittelbar einsichtig ist, das das Lauf- und Fluchttier Pferd
sein angeborenes Bewegungsverhalten in Anbindehaltung in keinster Weise
ausleben kann.
Darüber hinaus zeigt eine Untersuchung der TU München (2001),
dass angebundene Pferde deutlich häufiger Verhaltensauffälligkeiten
zeigen, als Pferde in anderen Haltungssystemen.
Damit gehen die genannten Bundesländer über die Anforderungen
der "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten"
(BML, 1995) hinaus.
Hiernach wird zwar die Anbindehaltung von Fohlen und Jungpferden generell
als tierschutzwidrig abgelehnt, bei der Haltung erwachsener Pferde in
dauerhafter Anbindehaltung konnte sich die Sachverständigengruppe
1995 allerdings nicht auf ein generelles Verbot einigen. Die Beurteilung
lautet hier, dass die Anbindehaltung von Pferden unter Tierschutzbedingungen
abgelehnt wird.
Es bleibt anzuwarten, wann sich die übrigen Bundesländer dem
Verbot der Dauerhaltung von Pferden in Anbindung anschliessen werden.
(Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz) |