Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hat die Klage eines Hundebesitzers
aus dem Landkreis Mainz-Bingen gegen seine Heranziehung zu einem um das
8-fache erhöhten Hundesteuerbetrag (488,-- EUR pro Jahr) für
die Haltung eines Kampfhundes abgewiesen.
Der Kläger ist Halter eines Hundes der Rasse American Staffordshire
Terrier. Dieser Hund ist ein gefährlicher Hund gemäß der
rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche
Hunde -. Für derartige Hunde erhebt die beklagte Gemeinde eine jährliche
Hundesteuer in Höhe des 8-fachen Steuersatzes der gewöhnlichen
Hundesteuer von 61,-- EUR für den ersten Hund, von 92,-- EUR für
den zweiten Hund und von 122,-- EUR für jeden weiteren Hund. Demzufolge
forderte sie vom Kläger für das Jahr 2002 eine Hundesteuer von
488,-- EUR (61,-- EUR x 8).
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die die Richter der 3.
Kammer jetzt mit folgender Begründung abgewiesen haben:
Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in ihrer Hundesteuersatzung
bei der Regelung der erhöhten Hundesteuer auf die Gefahrenabwehrverordnung
- Gefährliche Hunde - Bezug genommen habe und damit nur für
die drei dort genannten Rassen (Pitbull Terrier, American Staffordshire
Terrier und Staffordshire Bull Terrier) die erhöhte Hundesteuer anfalle,
nicht aber für andere Hunde, die nach fachwissenschaftlicher Auffassung
ähnliche gefährliche Verhaltensweisen aufweisen könnten,
wie die drei genannten Rassen. Diese Regelungsweise sei von der Gestaltungsfreiheit
der Gemeinde als Satzungsgeber gedeckt. Dies gelte um so mehr, als es
sich um typisierende, generalisierende Regelungen handele, weil die Rassen,
die als gefährliche Hunde einzustufen seien, wegen der hierzu vertretenen
unterschiedlichen Auffassungen nicht festliege.
Es sei auch nicht willkürlich, bestimmte Rassen ohne Rücksicht
auf den individuellen Charakter eines Hundes hundesteuerrechtlich als
Kampfhunde zu werten. Es sei ein sachlicher Aspekt, an die abstrakte Gefährlichkeit
bestimmter Rassen anzuknüpfen. Auch wenn ein solcher Hund zu einem
Familienhund erzogen worden sei, könne nämlich von ihm bei einem
unvorhergesehenen Ereignis eine konkrete Gefahr ausgehen.
Schließlich sei auch die Erhöhung des Steuersatzes für
Kampfhunde auf das 8-fache des Satzes für "normale" Hunde
nicht unzulässig. Eine unzulässige Erhöhung läge vor,
wenn die Höhe der Steuer die Abschaffung des Hundes erzwingen würde.
Davon könne hier bei einer monatlichen Steuer von 44,66 EUR und unter
Berücksichtigung der sonstigen beachtlichen Unterhaltskosten für
die Haltung eines größeren Hundes nicht die Rede sein.
3 K 946/02.MZ
(Verwaltungsgericht, 55116 Mainz ) |