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Kampfhundeverordnungen (Artikel der Oberhessischen Presse vom 19.12.02)
Bundesgericht kippt erneut Rasseliste in Kampfhundeverordnungen

Leipzig (dpa) - Das Land Schleswig-Holstein darf in seiner
Kampfhundeverordnung die Gefährlichkeit eines Hundes nicht allein aus der Rasse des Tieres herleiten. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in
Leipzig am Mittwochabend. Allerdings darf das Land die Rasse eines Hundes zum Anlass für eine individuelle Prüfung zur Gefährlichkeit nehmen. Das
Gericht hatte im Juli bereits die niedersächsische Verordnung wegen der
Rasseliste gekippt.

Welche Bedeutung das Urteil für die Verordnung Mecklenburg- Vorpommerns hat,
ließen die Richter noch offen. Darüber müsse das Oberverwaltungsgericht
(OVG) des Landes entscheiden. Zunächst hatte das Gericht mitgeteilt, dass
die Rasselisten in den Verordnungen beider Bundesländer nichtig sind.

Mit dem Urteil erklärten die Leipziger Richter erneut die so genannte
Rasseliste für rechtswidrig und damit wesentliche Teile der Verordnung
Schleswig-Holsteins für nichtig. Damit setzte der 6. Senat seine bisherige
Rechtsprechung fort. Es sei wissenschaftlich noch nicht ausreichend geklärt,
welche Bedeutung der genetischen Veranlagung eines Hundes als Ursache für
Beiß-Attacken im Verhältnis zu anderen Ursachen wie Erziehung und Ausbildung
zukomme, erklärten die Bundesrichter erneut.
Es bestehe aber der Verdacht, dass von bestimmten Rassen eine Gefahr
ausgehe, erklärte der Senat. Darum sei es legitim, Hunde, die über das
natürliche Maß hinausgehend Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder
vergleichbare Eigenschaften besäßen, als gefährlich zu bezeichnen.
«Rassegesichtspunkte können zumindest Anlass für eine individuelle Prüfung
sein», sagte der Vorsitzende Richter des 6. Senats, Franz Bardenhewer. Damit
widersprach das Bundesgericht dem Oberverwaltungsgericht Schleswig, das die
Verordnung auch in diesem Punkt für nichtig erklärt hatte. Für die
Landesregierung stellt dies einen Teilerfolg ihrer Revision dar.

Zur Erforschung der Gefahr ist nach Ansicht der Bundesrichter möglicherweise
die Verordnung Mecklenburg-Vorpommerns geeignet, die einen Wesenstest
vorsieht. Durch ihn haben Hundehalter die Möglichkeit, die angenommene
Gefährlichkeit des Hundes überprüfen zu lassen und das Gegenteil zu
beweisen. Nach Auffassung des Vorsitzenden Richters des 6. Senats, Franz
Bardenhewer, ist die Verordnung damit deutlich milder als die anderer
Länder.

Ob der Wesenstest tatsächlich für eine verlässliche Erforschung der Gefahr
geeignet und damit die Rasseliste möglicherweise zulässig ist, ließen die
Leipziger Richter jedoch offen. Diese Prüfung müsse auf Landesebene durch
das OVG Greifswald erfolgen, da es sich um Landesrecht handele. Auf
Grundlage des bisherigen OVG-Urteils sei eine abschließende Beurteilung
durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich. Auch die Frage, ob die
vorgesehene Kennzeichnung von gefährlichen Hunden geeignet sei, müsse auf
Grundlage des Landesrechts entschieden werden